Skip to content

Ist ein Rollstuhl ein Fahrzeug? Was steht in der StVO?

Ist ein Rollstuhl ein Fahrzeug? Was steht in der StVO? published on

Darf man die Fahrbahn mit einem Rollstuhl benutzen?
Text: Pepo Meia
Es gibt viele Gerüchte und „Geschichten“ über Rollstühle bezüglich der StVO (Straßenverkehrsordnung). Darf man auf der Straße fahren? Wie schnell darf ein Rollstuhl rollen? Gilt für „Rollinutzer“ der Vertrauensgrundsatz? Der ARBÖ – Behindertenberater Roland Hirtl hat uns informiert.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 19 StVO ist ein Rollstuhl kein Fahrzeug. Daher muss (darf) er nicht auf der Fahrbahn (außer beim Überqueren) benutzt werden. 
Da er kein Fahrzeug ist, ist er weder ein Kraftfahrzeug noch ein Fahrrad, auch Radanlagen sind daher nach dieser Legaldefinition ausgenommen. 
Rollstühle sind daher auf dem Gehsteig zu verwenden. Menschen in einem Rollstuhl sind letztlich wie Fußgänger gestellt. Vorrangregeln – wie bei Fahrzeugen – kann es mangels Verwendungsmöglichkeit auf der Straße, natürlich nicht geben.

Anm.BMIN-Red.: Es wird nicht zwischen normalen Rollstühlen und Elektro-Rollstühlen („E-Rollis“) unterschieden. Moderne „E-Rollis“ sind meist straßentauglich – sogar mit Blinker, Vorder- und Rücklichter ausgestattet. „E-Rollis“ sollten 10 km/h nicht überschreiten können, da diese sonst als KfZ definiert werden könnten – versicherungspflichtig. Dies gilt jedoch nur, wenn diese auf öffentlichen Fahrbahnen rollen müssen, da kein Gehweg vorhanden, bzw. dieser zu schmal ist.

Der Gesetzestext: § 2 Abs.1 Z19 
„Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte.“

Anm.BMIN-Red.: Die 5 km/h beziehen sich auf fahrzeugähnliches Kinderspielzeug.

§ 3. Vertrauensgrundsatz
„(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme; dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Menschen mit Sehbehinderung mit weißem Stock oder gelber Armbinde, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.“

Anm. BMIN-Red.: Wie man in der StVO nachlesen kann, gibt es bzgl. Rollstühle noch Graubereiche. Grundsätzlich ist zu raten, sich so zu verhalten, dass man Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nimmt und nicht z.B. „volltrunken“ Gehwege und Straßen unsicher macht. Man sollte sich als Rollstuhlnutzer so verhalten, als ob der Vertrauensgrundsatz sehr wohl für „Rollis“ gelten würde, da man sonst andere, aber auch sich selbst gefährdet.

Primary Sidebar