Text: Niels Cimpa, Pepo Meia
Laut Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) müssen bis 1. Jänner 2016 öffentliche Gebäude, private Unternehmen aber auch Theater oder Restaurants für körperlich beeinträchtigte Menschen ohne Hindernis barrierefrei zugänglich sein. Ausnahmen gibt es für den Bund – bei Bundesgebäuden gilt die Übergangsfrist bis Ende 2019.
Die unten angeführten drei Beispiele in Wien Döbling sollen zeigen, dass trotz Umbauten bzw. Neuübernahmen Barrierefreiheit nicht umgesetzt wird.
Penny Markt: 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 95:
Ist für Rollstuhlnutzer ebenerdig zugänglich. Der Innenbereich wurde im September 2015 komplett umgebaut. Der Kassenbereich, der schon vor dem Umbau für „Rollis“ zu schmal war, ist jedoch nach dem Umbau noch schmäler geworden (siehe Foto unten)
Restaurant Goa: 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 115:
Nach mehreren Neuübernahmen in den letzten Jahren, wurde der Innenbereich immer höher, sodass ein barrierefreier Zugang nur mehr mit einer Rampenlösung gewährleistet werden könnte. Außerdem wurden im Gehsteigbereich Stufen, jedoch keine Rampe gebaut (siehe Foto unten).
Textilien Kik: 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 117:
Auch dieses Geschäft wurde im September 2015 im Innenbereich komplett umgebaut. Die Stufe im Eingangsbereich wurde jedoch nicht beseitigt (siehe Foto unten).
Kein Rechtsanspruch auf Beseitigung von Barrieren
Durch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ist es zwar möglich, dass Einzelpersonen wegen mangelnder Barrierefreiheit vor Gericht gehen. Mit einer Klage könnten diese jedoch nur erreichen, dass sie Schadenersatz erhalten und nicht die Beseitigung der Barrieren. Man könnte dies sogar als „Alibigesetzgebung“ bezeichnen. Außerdem stellt dies ist eine Verletzung der UN-Behindertenrechtskonvention dar.