{"id":8137,"date":"2020-10-23T09:25:51","date_gmt":"2020-10-23T08:25:51","guid":{"rendered":"https:\/\/bmin.info\/WP\/?p=8137"},"modified":"2020-10-23T09:25:51","modified_gmt":"2020-10-23T08:25:51","slug":"anschober-neue-bundesmassnahmen-sind-fix-klare-vorgangsweise-gegen-ansteckungsrisiko-bei-veranstaltungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bmin.info\/WP\/2020\/10\/23\/anschober-neue-bundesmassnahmen-sind-fix-klare-vorgangsweise-gegen-ansteckungsrisiko-bei-veranstaltungen\/","title":{"rendered":"Anschober: Neue Bundesma\u00dfnahmen sind fix &#8211; klare Vorgangsweise gegen Ansteckungsrisiko bei Veranstaltungen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Text: <\/strong>BMSGPK<br \/>Wien (OTS\/BMSGPK) &#8211; In sieben konkreten Schwerpunkten hat das Gesundheitsministerium nach Regierungsabstimmung nun die am Montag von der Bundesregierung pr\u00e4sentierten neuen Ma\u00dfnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus rechtlich verankert. <\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-image\"><figure class=\"aligncenter size-large is-resized\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/bmin.info\/WP\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/R_Anschober_800px.jpg\" alt=\"\" class=\"wp-image-8142\" width=\"600\" height=\"400\" srcset=\"https:\/\/bmin.info\/WP\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/R_Anschober_800px.jpg 800w, https:\/\/bmin.info\/WP\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/R_Anschober_800px-300x200.jpg 300w, https:\/\/bmin.info\/WP\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/R_Anschober_800px-768x512.jpg 768w, https:\/\/bmin.info\/WP\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/R_Anschober_800px-144x96.jpg 144w\" sizes=\"auto, (max-width: 600px) 100vw, 600px\" \/><\/figure><\/div>\n\n\n\n<p>Gesundheitsminister Rudi Anschober: \u201eW\u00e4hrend in einigen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern mittlerweile Teil-Lockdowns verh\u00e4ngt wurden, will \u00d6sterreich mit aller Kraft einen Lockdown vermeiden. Wir setzen dabei auf versch\u00e4rfte, bundesweite Schutzma\u00dfnahmen, auf Zusatzma\u00dfnahmen in den Regionen mit erh\u00f6htem Risiko, auf eine breite Unterst\u00fctzung der Bev\u00f6lkerung, auf die Basisma\u00dfnahmen wie Hygiene, Mindestabstand und MNS sowie auf die Verwendung der Stopp-Corona-App. Mit den neuen Ma\u00dfnahmen, die am Montag angek\u00fcndigt wurden und am Sonntag, dem 25. Oktober, um 00:00 Uhr, rechtskr\u00e4ftig sind, setzen wir punktgenau bei den derzeit h\u00e4ufigsten Ansteckungsursachen an. Wir wissen: Eine Verringerung der Kontakte um ein Drittel halbiert das Ansteckungsrisiko.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Inkrafttreten der Regelungen<\/strong><br \/>Die Regelungen treten mit Sonntag, 25. Oktober 2020, 00:00 Uhr, in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Jene Bestimmungen, die auf die Bestellung von COVID-19-Beauftragten, Pr\u00e4ventionskonzepte und die Anzeigepflicht von Veranstaltungen abstellen, sind ab 1. November 2020 rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Aus f\u00fcr die Gesichtsvisiere kommt nach einer zweiw\u00f6chigen \u00dcbergangsfrist mit 7. November 2020.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Novelle der Covid-19-Verordnung ist hier abrufbar:<br \/><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/BgblAuth\/BGBLA_2020_II_455\/BGBLA_2020_II_455.html\">https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/BgblAuth\/BGBLA_2020_II_455\/BGBLA_2020_II_455.html<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Schutz durch mehr und besseren MNS<\/strong><br \/>Beim Betreten \u00f6ffentlicher Orte in geschlossenen R\u00e4umen (etwa eine unterirdische Passage) ist ein Mund-Nasen-Schutz (MNS, Maske) zu tragen. Auch bei Veranstaltungen, sowohl indoor als auch outdoor, mit zugewiesenen Sitzpl\u00e4tzen muss \u2013 auch am Sitzplatz \u2013 ein MNS getragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Mund-Nasen-Schutz muss k\u00fcnftig eng anliegen. Damit wird klargestellt, dass Gesichtsschilder oder Kinnvisiere nicht als Mund-Nasen-Schutz gelten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Schutz durch verpflichtenden Mindestabstand<\/strong><br \/>Beim Betreten \u00f6ffentlicher Orte im Freien ist gegen\u00fcber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen geschlossenen R\u00e4umen kommt dazu noch die Verpflichtung, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS, Maske) zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>In der Verordnung sind auch mehrere Ausnahmen von der Abstandsplicht festgelegt &#8211; Unter anderem gilt die 1 Meter Abstandsregel nicht:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; zwischen Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben,<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; innerhalb von Gruppen bis h\u00f6chstens sechs Personen, plus maximal sechs minderj\u00e4hrige Kinder (bis 18 Jahre),<\/p>\n\n\n\n<p><strong>&#8211; zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die pers\u00f6nliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Flugzeug sowie im \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln kann der Mindestabstand von einem Meter in Ausnahmef\u00e4llen unterschritten werden. Daher ist hier der MNS auch verpflichtend.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Novelle wird auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnh\u00f6fen und Flugh\u00e4fen sowie deren Verbindungsbauwerken verpflichtend.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer sich k\u00fcnftig bei Kontrollen darauf beruft, aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden keinen MNS tragen zu k\u00f6nnen, muss dies durch eine Best\u00e4tigung eines in \u00d6sterreich zur Berufsaus\u00fcbung berechtigten Arztes, einer \u00c4rztin nachweisen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Neue Schutzregeln in der Gastronomie<\/strong><br \/>F\u00fcr die Gastronomie werden die maximalen Gruppengr\u00f6\u00dfen auf sechs Personen indoor (plus maximal sechs minderj\u00e4hrige Kinder bis 18 Jahre, gegen\u00fcber denen eine Aufsichtspflicht wahrgenommen wird) und auf maximal 12 Personen outdoor (plus maximal sechs minderj\u00e4hrige Kinder bis 18 Jahre, gegen\u00fcber denen eine Aufsichtspflicht wahrgenommen wird) verringert.<\/p>\n\n\n\n<p>Hat ein Gastronomiebetrieb mehr als 50 tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehende Sitzpl\u00e4tze, ist ab dem 1. November 2020 ein Pr\u00e4ventionskonzept vorgeschrieben. Auch muss ein COVID-19-Beauftragter oder Beauftragte bestellt werden. Zudem d\u00fcrfen Speisen und Getr\u00e4nke mit Ausnahme von Imbissst\u00e4nden, M\u00e4rkten und Gelegenheitsm\u00e4rkten ausschlie\u00dflich im Sitzen konsumiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Neu ist zudem, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getr\u00e4nke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht konsumiert werden d\u00fcrfen. Das gilt auch f\u00fcr Tankstellenshops mit Gastronomielizenz sowie f\u00fcr Imbissst\u00e4nde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Neue Schutzma\u00dfnahmen im Veranstaltungs- und Sportbereich<\/strong><br \/>F\u00fcr Veranstaltungen werden TeilnehmerInnenzahlen deutlich verringert:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; sechs Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzpl\u00e4tze in geschlossenen R\u00e4umen plus h\u00f6chstens sechs minderj\u00e4hrige Kinder bis 18 Jahre, gegen\u00fcber diesen anwesende Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; 12 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzpl\u00e4tze im Freien plus h\u00f6chstens sechs minderj\u00e4hrige Kinder bis 18 Jahre, gegen\u00fcber denen Aufsichtspflichten bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; 1.000 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzpl\u00e4tzen in geschlossenen R\u00e4umen.<\/p>\n\n\n\n<p>&#8211; 1.500 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzpl\u00e4tzen im Freien.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind mehrere Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzpl\u00e4tze (wie etwa Sportkurse) an einem Veranstaltungsort m\u00f6glich, wenn die H\u00f6chstzahlen von sechs (indoor) bzw. 12 TeilnehmerInnen (outdoor) eingehalten werden und etwa eine klare r\u00e4umliche Trennung oder zeitliche Staffelung erfolgt, durch die eine Durchmischung der beiden Gruppen ausgeschlossen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch Essen und Trinken bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzpl\u00e4tzen wird eingeschr\u00e4nkt: Im Rahmen der Veranstaltungen gilt ein Verbot der Ausgabe von Speisen und Getr\u00e4nken (mit Ausnahme von Wasser), jedoch gibt es davon zwei Ausnahmen:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Bei Veranstaltungen, die l\u00e4nger als drei Stunden dauern, gelten die normalen Gastronomieregeln.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen typischerweise Speisen und Getr\u00e4nke verabreicht werden, d\u00fcrfen Speisen und Getr\u00e4nke am Sitzplatz verabreicht werden \u2013 insofern gibt es hier eine Servierpflicht.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Veranstaltungen mit \u00fcber sechs Personen in geschlossenen R\u00e4umen und mit \u00fcber 12 Personen im Freien ist ab 1. November 2020 ein Pr\u00e4ventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Au\u00dferdem sind diese Veranstaltungen (sofern sie nicht ohnehin der Bewilligungspflicht unterliegen) der zust\u00e4ndigen Bezirksverwaltungsbeh\u00f6rde unter Vorlage des Pr\u00e4ventionskonzepts anzuzeigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenfalls neu geregelt werden in der Novelle Proben und Auff\u00fchrungen von Ch\u00f6ren und Musikkapellen. Im Amateurbereich d\u00fcrfen k\u00fcnftig nur noch sechs Personen indoor und 12 Personen outdoor teilnehmen. Im Profibereich besteht die Verpflichtung zur Erstellung eines COVID-19-Pr\u00e4ventionskonzepts. \u00dcbersteigt die Anzahl der TeilnehmerInnen 50 indoor und 100 outdoor, ist dar\u00fcber hinaus ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen.<\/p>\n\n\n\n<p>An Begr\u00e4bnissen d\u00fcrfen k\u00fcnftig bis zu 100 Personen teilnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes wird auch bei der Sportaus\u00fcbung als Grundsatz wiedereingef\u00fchrt. Ausgenommen davon sind Sportarten, bei deren sportartspezifischer Aus\u00fcbung es zu K\u00f6rperkontakt kommt, sowie bei kurzfristig sportarttypischen Unterschreitungen (z.B. beim \u00dcberholen bei Laufsportveranstaltungen). Ebenso ausgenommen sind erforderliche Sicherheits- und Hilfeleistungen vor allem durch TrainerInnen (etwa Sicherung beim Klettern).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Besondere Schutzvorkehrungen f\u00fcr Alten-, Pflege- und Behindertenheime<\/strong><br \/>Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt f\u00fcr BewohnerInnen in allgemein zug\u00e4nglichen und nicht zum Wohnbereich geh\u00f6renden Bereichen, f\u00fcr BesucherInnen und MitarbeiterInnen eine Verpflichtung zum Tragen eines MNS. Ausgenommen sind BewohnerInnen, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gr\u00fcnden nicht zugemutet werden kann, diese Vorgaben einzuhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem wird ausdr\u00fccklich festgelegt, dass Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse jedenfalls zu erm\u00f6glichen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Jeder Betreiber und jede Betreiberin von Alten- Pflege und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Pr\u00e4ventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Darin enthalten sein m\u00fcssen u.a. auch Besuchsregelungen (Anzahl der BesucherInnen, H\u00e4ufigkeit, Dauer, verpflichtende Voranmeldung von Besuchen und Gesundheitschecks beim Betreten sowie die Teilnahme an Screening-Test-Programmen nach dem Epidemiegesetz).<\/p>\n\n\n\n<p>Umfassende Screeningtestungen bei BewohnerInnen und MitarbeiterInnen sind durchzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei allen Schutzma\u00dfnahmen, die der Heimbetreiber vorsieht, ist besonders darauf zu achten, dass die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gewahrt bleibt und unzumutbare H\u00e4rtef\u00e4lle vermieden werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Strengere bzw. umfassendere Verordnungen durch die Bundesl\u00e4nder sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Text: BMSGPKWien (OTS\/BMSGPK) &#8211; In sieben konkreten Schwerpunkten hat das Gesundheitsministerium nach Regierungsabstimmung nun die am Montag von der Bundesregierung pr\u00e4sentierten neuen Ma\u00dfnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus rechtlich verankert. 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