{"id":8231,"date":"2020-12-12T08:59:00","date_gmt":"2020-12-12T07:59:00","guid":{"rendered":"https:\/\/bmin.info\/WP\/?p=8231"},"modified":"2020-12-14T09:06:15","modified_gmt":"2020-12-14T08:06:15","slug":"vfgh-entscheidung-zu-%c2%a7%c2%a777-und-78-stgb-stellungnahme-der-oesterreichischen-palliativgesellschaft-opg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bmin.info\/WP\/2020\/12\/12\/vfgh-entscheidung-zu-%c2%a7%c2%a777-und-78-stgb-stellungnahme-der-oesterreichischen-palliativgesellschaft-opg\/","title":{"rendered":"VfGh-Entscheidung zur Sterbehilfe: Stellungnahme der \u00d6sterreichischen Palliativgesellschaft (OPG)"},"content":{"rendered":"<p>Text: OPG<br \/>\nWien (<a href=\"https:\/\/www.ots.at\/presseaussendung\/OTS_20201211_OTS0309\/vfgh-entscheidung-zu-77-und-78-stgb-stellungnahme-der-oesterreichischen-palliativgesellschaft-opg\">OTS<\/a>) &#8211; Der Verfassungsgerichtshof (VfGh) hat mit seiner heute verk\u00fcndeten Entscheidung festgestellt, dass der \u00a7 78, 2. Tatbestand Strafgesetzbuch (Hilfeleistung beim Suizid) verfassungswidrig und daher aufzuheben ist. \u00a7 78, 1. Tatbestand (Verleitung zum Selbstmord) und der \u00a7 77 (T\u00f6tung auf Verlangen) sieht der VfGh als verfassungskonform an.<\/p>\n<p>Die \u00d6sterreichische <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Palliativmedizin\">Palliativgesellschaft<\/a> (OPG) vertritt als wissenschaftliche Fachgesellschaft Repr\u00e4sentantinnen und Repr\u00e4sentanten unterschiedlicher medizinischer F\u00e4cher, Professionen und Berufsdisziplinen, die unheilbar erkrankte und sterbende Menschen behandeln, betreuen und begleiten.<\/p>\n<p>Die OPG ist besorgt, dass durch eine k\u00fcnftige \u00c4nderung der aktuellen Rechtslage, die dem Gesetzgeber nun aufgetragen ist, besonders schutzbed\u00fcrftige Menschen mit schweren Erkrankungen Risiken ausgesetzt werden, vor denen sie bisher gesch\u00fctzt waren. Das betrifft insbesondere die Gefahr, dass bei der existenziellen Entscheidung \u00fcber das Lebensende sozialer Druck und Rechtfertigungsnotwendigkeiten den freien Willen beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Die aufgrund des Erkenntnisses des VfGh erforderliche Neugestaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum assistierten Suizid sollte auf der Basis eines breiten Meinungsbildungs- und Entscheidungsfindungsprozesses erfolgen, unter Einbeziehung der relevanten Expertise aller in die Versorgung und Betreuung Schwerkranker und Sterbender involvierten Berufsgruppen und medizinischen Fachbereiche.<\/p>\n<p>Aus Sicht der OPG muss eine neue gesetzliche Regelung im Sinne einer Schadensabwendung f\u00fcr besonders schutzbed\u00fcrftige Menschen jedenfalls die folgenden Eckpunkte sicherstellen:<\/p>\n<ul>\n<li>Assistierter Suizid darf nicht gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig angeboten werden. Ein Verbot kommerzieller Anbieter, welcher Rechtsform auch immer, ist ein wichtiger Schutz.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Ein- und Ausschlusskriterien f\u00fcr den Zugang zum assistierten Suizid m\u00fcssen klar und unmissverst\u00e4ndlich formuliert werden, um Missbrauch zu verhindern, wie dies ja auch der VfGh betont. Ausgeschlossen werden sollte der assistierte Suizid jedenfalls bei Minderj\u00e4hrigen, bei Menschen ohne fortschreitende und unheilbare Erkrankungen, oder bei Menschen mit eingeschr\u00e4nkter Urteils- und Entscheidungsf\u00e4higkeit.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Menschen, die assistierten Suizid in Anspruch nehmen m\u00f6chten, muss auch der Zugang zu einem Palliativgespr\u00e4ch erm\u00f6glicht werden.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Die Rolle von \u00c4rztinnen und \u00c4rzten sowie anderen Gesundheitsberufen ist pr\u00e4zise zu definieren: Die Behandlung und Betreuung Schwerkranker und die Begleitung des assistierten Suizids m\u00fcssen klar voneinander getrennt sein.<span class=\"Apple-converted-space\">&nbsp;<\/span><\/li>\n<\/ul>\n<p><b>Was Palliative Care bieten kann<br \/>\n<\/b>Als in der Palliativversorgung T\u00e4tige betreuen wir Tag f\u00fcr Tag schwerkranke Menschen mit unheilbaren Leiden und Menschen am Lebensende. Wir sind mit existentiellen Fragen, Sorgen, Ambivalenzen und leidvollen Erfahrungen vertraut, die mit der letzten Lebensphase verbunden sein k\u00f6nnen. Ebenso haben wir f\u00fcr die \u00c4ngste und Vorstellungen Verst\u00e4ndnis, die auch viele gesunde Menschen in Bezug auf m\u00f6gliche schwere Erkrankungen und das Lebensende besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>All diesen Menschen versichern wir, dass die unterschiedlichen Berufsgruppen, die in Palliative Care (Palliativversorgung) t\u00e4tig sind (Ehrenamt, Medizin, Psychologie, MTD-Berufe, Pflege, Seelsorge, Sozialarbeit, etc.), in solchen Situationen professionelle Begleitung und Entlastung in einem vertrauensvollen Rahmen anbieten k\u00f6nnen. Palliative Care steht f\u00fcr eine bestm\u00f6gliche Begleitung, ohne Verl\u00e4ngerung des Sterbeprozesses durch \u00dcbertherapien, jedoch mit professioneller Linderung aller Leiden.<\/p>\n<p>Gemeinsam mit Menschen mit einer krankheitsbedingt deutlichen Einschr\u00e4nkung der verbleibenden Lebenszeit, sowie dem bisherigen Behandlungsteam definieren wir jenen Zeitpunkt, zu dem wir das Therapieziel vom Prinzip der Heilung in Richtung palliative Begleitung ver\u00e4ndern, und besprechen alle Optionen, die Autonomie und Lebensqualit\u00e4t f\u00fcr die individuelle Situation bestm\u00f6glich erhalten. Das schlie\u00dft auch das pers\u00f6nliche Umfeld Erkrankter und die Entlastung von An- und Zugeh\u00f6rigen ein.<\/p>\n<p>Uns steht eine breite Palette von M\u00f6glichkeiten der Unterst\u00fctzung und der Linderung von Leiden zur Verf\u00fcgung. Beispiele daf\u00fcr sind die zahlreichen wirksamen Optionen der medikament\u00f6sen und nichtmedikament\u00f6sen Schmerzbehandlung oder die M\u00f6glichkeiten, Atemnot, Angstzust\u00e4nde oder Unruhe zu lindern. Die palliative Sedierungstherapie erlaubt effektive Hilfe auch in sehr belastenden Situationen: Der ethisch begr\u00fcndeten M\u00f6glichkeit der Einleitung einer medikament\u00f6sen Beruhigung bis hin zu einem D\u00e4mmerschlaf oder Tiefschlaf, um anders nicht behandelbare Schmerzen oder belastende Symptome in den letzten Lebenstagen zu vermeiden. Ebenso gibt es umfassende und individuell angepasste Hilfestellungen zur Bew\u00e4ltigung von psychosozialen Problemen.<\/p>\n<p><b>Was die OPG f\u00fcr die St\u00e4rkung von Palliative Care fordert<br \/>\n<\/b>Ungeachtet der Diskussion \u00fcber die Rechtslage ist auf jeden Fall Sorge daf\u00fcr zu tragen, dass die vielf\u00e4ltigen M\u00f6glichkeiten der Palliative Care zur wirksamen Leidenslinderung und Symptomkontrolle allen Menschen zugutekommen, die sie ben\u00f6tigen. Diese M\u00f6glichkeit darf nicht vom Wohnort abh\u00e4ngen, sie muss in gleicher Weise in ganz \u00d6sterreich verf\u00fcgbar sein.<\/p>\n<p>Die OPG tritt daher f\u00fcr die folgenden Verbesserungen ein und fordert nachdr\u00fccklich ihre rasche Umsetzung:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Verankerung eines individuellen Rechts auf Palliativversorgung durch geeignete rechtliche Instrumente.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Zu diesem Zweck muss der fl\u00e4chendeckende Ausbau der Palliativversorgung in allen Bundesl\u00e4ndern und auf allen Versorgungsstufen sichergestellt werden: von der Grundversorgung durch niedergelassene \u00c4rztinnen und \u00c4rzte und andere Gesundheitsberufe bis hin zu spezialisierten ambulanten Angeboten und Einrichtungen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Die St\u00e4rkung der Aus- und Fortbildung in Palliative Care f\u00fcr alle Gesundheitsberufe, damit auch au\u00dferhalb spezialisierter Einrichtungen die vielf\u00e4ltigen Instrumente der Palliativversorgung bestm\u00f6glich zum Einsatz kommen k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Ein verbessertes psychosoziales Betreuungsangebot f\u00fcr Krisensituationen, einschlie\u00dflich einer der Situation angemessenen und sensiblen Suizidpr\u00e4vention.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Eine bessere Aufkl\u00e4rung \u00fcber und ein vereinfachter Zugang zu den Vorsorgeinstrumenten Vorsorgevollmacht oder Patientinnen- und Patientenverf\u00fcgung, die ein wichtiges Mittel zur Sicherung der Selbstbestimmung am Lebensende darstellen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Artikel zum Thema:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.bizeps.or.at\/vfgh-es-ist-verfassungswidrig-jede-art-der-hilfe-zur-selbsttoetung-ausnahmslos-zu-verbieten\/\">VfGH: Es ist verfassungswidrig, jede Art der Hilfe zur Selbstt\u00f6tung ausnahmslos zu verbieten<\/a> (BIZEPS online 11.12.2020)<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/science.orf.at\/stories\/3203509\/\">Kein Freibrief f\u00fcr Sterbehilfe<\/a> (orf.at 11.12.2020)<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.dw.com\/de\/in-%C3%B6sterreich-wird-sterbehilfe-erlaubt\/a-55914045\">In \u00d6sterreich wird Sterbehilfe erlaubt<\/a> (DW 12.12.2020)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Text: OPG Wien (OTS) &#8211; Der Verfassungsgerichtshof (VfGh) hat mit seiner heute verk\u00fcndeten Entscheidung festgestellt, dass der \u00a7 78, 2. 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