{"id":9055,"date":"2021-06-29T05:42:00","date_gmt":"2021-06-29T04:42:00","guid":{"rendered":"https:\/\/bmin.info\/WP\/?p=9055"},"modified":"2021-06-30T05:43:01","modified_gmt":"2021-06-30T04:43:01","slug":"zweite-covid-19-oeffnungsverordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bmin.info\/WP\/2021\/06\/29\/zweite-covid-19-oeffnungsverordnung\/","title":{"rendered":"Zweite COVID-19-\u00d6ffnungsverordnung"},"content":{"rendered":"\n<p>Text: Gesundheitsministerium<br \/><strong><em>Weitere \u00d6ffnungsschritte dank Impffortschritt und 3-G-Nachweis<\/em><\/strong><br \/>Das Gesundheitsministerium legt die 2. COVID-19-\u00d6ffnungsverordnung vor. Diese bringt, wie bereits im Vorfeld angek\u00fcndigt, weitere \u00d6ffnungen ab dem 1. Juli 2021. Dank des rasch ansteigenden Impfungsfortschrittes und der anhaltend niedrigen Infektionszahlen sind diese kontrollierten \u00d6ffnungsschritte gut m\u00f6glich. Im Fokus der \u00d6ffnungen steht, wie schon bisher, die sogenannte 3-G-Regel. Durch den Nachweis einer Testung, Genesung oder Impfung k\u00f6nnen die derzeit bestehenden Regelungen weiter gelockert und die Sicherheit der Menschen dennoch bestm\u00f6glich garantiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>So wird es ab dem 1. Juli keine Sperrstunde mehr im Rahmen der Corona-Regelungen geben, au\u00dferdem fallen der Mindestabstand von einem Meter sowie die Quadratmeterbeschr\u00e4nkungen weg.<\/p>\n\n\n\n<p>Gesundheitsminister Wolfgang M\u00fcckstein dazu: \u201eWir haben uns die \u00d6ffnungen gemeinsam hart erarbeitet. Jetzt sind vor allem auch die jungen Menschen in unserem Land an der Reihe. Sie haben im letzten Jahr auf besonders Vieles verzichten m\u00fcssen. Zeigen wir uns jetzt solidarisch und halten wir uns an die Regeln. Bitte nehmen Sie auch alle Ihre Impftermine wahr.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die bekannte 3-G-Regelung, also der Nachweis einer geringeren epidemiologischen Gefahr, bleibt weiterhin bestehen.<\/strong> Diese gilt wie schon bisher im Gastgewerbe, bei k\u00f6rpernahen Dienstleistungen, in Beherbergungsbetrieben, f\u00fcr Zusammenk\u00fcnfte mit mehr als 100 TeilnehmerInnen, in Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen (ausgenommen Museen, Bibliotheken, B\u00fcchereien u. Archive), f\u00fcr Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr und an nicht \u00f6ffentlichen Sportst\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterhin bestehen bleibt die Regelung au\u00dferdem f\u00fcr ErbringerInnen mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, f\u00fcr BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Alten- und Pflegeheime sowie station\u00e4re Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, f\u00fcr BewohnerInnen zur Neuaufnahme in Alten- und Pflegeheimen sowie station\u00e4ren Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, f\u00fcr BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Krankenanstalten oder Kuranstalten sowie f\u00fcr MitarbeiterInnen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Zusammenk\u00fcnfte ab 100 Personen gilt eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbeh\u00f6rde, ab 500 Personen gilt eine Bewilligungspflicht. Eine Personenobergrenze im Rahmen der Corona-Regelungen gibt es nicht mehr.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Eine wesentliche Neuerung im Rahmen der Verordnung ist die Wiedereinf\u00fchrung des Mund- und Nasenschutzes in vielen Bereichen. Dort, wo 3-G-Nachweise gelten, entf\u00e4llt die Maskenpflicht grunds\u00e4tzlich. Ausnahmen gibt es f\u00fcr Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen.<\/strong> Die Tragepflicht eines MNS gilt ab dem 1. Juli wieder in geschlossenen R\u00e4umen, wie zum Beispiel in \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, in Kundenbereichen, bei Verwaltungsbeh\u00f6rden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr, an Arbeitsorten bei bei KundInnenkontakt und bei Parteienverkehr.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcberall dort, wo ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist und erbracht wird, kann die Maskenpflicht auch f\u00fcr MitarbeiterInnen entfallen. Im Rahmen der Berufsgruppentestungen werden k\u00fcnftig au\u00dferdem keine Point-of-Sale Tests mehr g\u00fcltig sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Sehr wohl gilt die MNS-Verpflichtung aber f\u00fcr BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Alten- und Pflegeheimen sowie station\u00e4ren Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, f\u00fcr BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Krankenanstalten oder Kuranstalten und f\u00fcr MitarbeiterInnen, PatientInnen, BesucherInnen und Begleitpersonen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen ausge\u00fcbt werden. Es obliegt den jeweiligen Institutionen allerdings, hier strengere Regelungen vorzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Betriebsst\u00e4tten des Gastgewerbes, in denen Sitzpl\u00e4tze \u00fcblicherweise nicht oder nicht f\u00fcr die \u00fcberwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen werden, also insbesondere Tanzlokale, Clubs und Diskotheken, gilt ab dem 1. Juli eine Auslastung von h\u00f6chstens 75 % der Personenkapazit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Erhebung von Kontaktdaten von Personen, die sich l\u00e4nger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, bleibt weiterhin bestehen.<\/strong> Diese gilt f\u00fcr Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, nicht \u00f6ffentliche Sportst\u00e4tten, nicht \u00f6ffentliche Freizeiteinrichtungen sowie Zusammenk\u00fcnften ab 100 TeilnehmerInnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 2. COVID-19-\u00d6ffnungsverordnung <a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/BgblAuth\/BGBLA_2021_II_278\/BGBLA_2021_II_278.html\">ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)<\/a> ver\u00f6ffentlicht und gilt ab dem 1. Juli 2021 um 00:00 Uhr.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.sozialministerium.at\/Informationen-zum-Coronavirus\/Coronavirus---Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html\">Corona-Regelungen ab 1. Juli<\/a> &#8211; Sozialministerium<br \/><a href=\"https:\/\/www.wko.at\/branchen\/tourismus-freizeitwirtschaft\/gastronomie\/coronavirus2.html\">CORONAVIRUS INFO-SEVICE F\u00dcR BETRIEBE<\/a> (WKO)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Text: GesundheitsministeriumWeitere \u00d6ffnungsschritte dank Impffortschritt und 3-G-NachweisDas Gesundheitsministerium legt die 2. COVID-19-\u00d6ffnungsverordnung vor. Diese bringt, wie bereits im Vorfeld angek\u00fcndigt, weitere \u00d6ffnungen ab dem 1. Juli 2021. Dank des rasch ansteigenden Impfungsfortschrittes und der anhaltend niedrigen Infektionszahlen sind diese kontrollierten \u00d6ffnungsschritte gut m\u00f6glich. Im Fokus der \u00d6ffnungen steht, wie schon bisher, die sogenannte 3-G-Regel. 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