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Parken auf Platz für Behinderte doch zu strafen

Text: Die Presse
VwGH hebt Urteil auf, das nur eine Ermahnung vorsah.

Wien. Das illegale Parken auf einem Behindertenparkplatz ist also doch kein Kavaliersdelikt. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hebt eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, mit der einem Verkehrssünder eine Strafe erspart geblieben wäre, auf. Der Bürgermeister der Stadt Graz wandte sich an das Höchstgericht, damit der Autofahrer doch noch eine Geldbuße leisten muss.

Die Stadt wollte 70 Euro Strafe gegen den Fahrzeuglenker verhängen. Denn der Fahrer hatte, ohne einen Behindertenausweis an der Scheibe zu haben, sein Auto auf einen Parkplatz gestellt, der für Menschen mit Behinderung reserviert ist. Der Mann ging gegen die Strafe vor, das Landesverwaltungsgericht ließ daraufhin Milde gegenüber dem Verkehrssünder walten. Statt einer Strafe könne man es diesmal bei einer Ermahnung belassen, meinte es.

Der kopklette Artikel: „Die Presse“ vom 3. Jänner 2016