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Pflegelifter: Krankenkasse muss zahlen

Pflegelifter: Krankenkasse muss zahlen published on

Ein 91-jähriger Mann, dem der Arzt ein Hilfsmittel verschrieben hatte, siegt vor dem Höchstgericht. 

Wien/Aich. Wenn die Bewegungsfähigkeit eines Menschen so stark eingeschränkt ist, dass er nicht aus eigener Kraft stehen kann, dann hilft ein Pflegelifter. Dieser ist eine Konstruktion mit Tragegurten, mit deren Hilfe Patienten mit einer Restmobilität in eine vertikale Position gebracht werden können. Das erleichtert das Wechseln der Kleidung oder die Körperpflege. Doch auch wenn der Arzt einem demenzkranken 91-Jährigen diese Hilfe verschrieben hatte, wollte die Krankenkasse nicht dafür zahlen.

Der Mann klagte, scheiterte aber zunächst vor dem Landesgericht Leoben. Dieses argumentierte damit, dass es sich bei einem Pflegelifter um keinen Heilbehelf handle – denn er heile ja nichts. Als Hilfsmittel sei der Pflegelifter zwar anzusehen. Im konkreten Fall sei er aber nicht nötig, weil er nicht den Mann, sondern vor allem den Pfleger entlaste. Das Oberlandesgericht Graz entschied aber für den Greis. Der Pflegelifter sei ein notwendiges Hilfsmitel, zumal die noch bestehende Restbeweglichkeit des Mannes so über einen möglichst langen Zeitraum erhalten werden kann.
Der Oberste Gerichtshof (10 ObS 26/12i) bestätigte das Urteil: Solange eine Krankheit durch Heilbehelfe beeinflussbar und eine Verbesserung bzw. eine Stabilisierung der Gesundheit zu erwarten ist, müsse die Krankenkasse die Kosten tragen. Und der Pflegelifter dehne die verkürzte Muskulatur, zudem wirke sich eine erhöhte Mobilität günstig auf Begleiterkrankungen der Demenz aus.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 14.05.2012)

Link „Die Presse“

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