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Kein barrierefreier Zugang nach Neueröffnung eines Büroartikel-Diskonters

Kein barrierefreier Zugang nach Neueröffnung eines Büroartikel-Diskonters published on

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz: Barrierefreier Umbau zumutbar?

Text: Pepo Meia, David Herrmann-Meng
Der Büroartikel-Diskonter Pagro eröffnet am 3. März 2016 eine neue Filiale in der Heiligenstädter Straße 89. Wie auf den Fotos ersichtlich, wurde zwar im Eingangsbereich eine sogenannte „Behindertenglocke“ installiert, allerdings legt man auf Barrierefreiheit offenbar keinen Wert.

Die Räumlichkeiten in der Heiligenstädter Straße 89 wurden seit vielen Jahrzehnten als Geschäftslokal genutzt. Ursprünglich war hier eine Wäscherei angesiedelt – zuletzt befand sich hier ein Schuh-Diskonter.
Einige Monate stand das Lokal leer, ehe es von Pagro übernommen und umgebaut wurde. Auf den ersten Blick scheinen barrierefreie Maßnahmen kaum durchführbar zu sein, jedoch für Experten ist dies sicherlich machbar.

Wie auf den Fotos erkennbar, ist lediglich eine „Behindertenglocke“ vorgesehen. Im Innenbereich sind Stufen zu sehen, eine viel zu steile Rampe (permanente Unfallgefahr) ist in Bau.

Unserer Meinung nach wäre ein barrierefreier Zugang sehr wohl machbar. In Zusammenarbeit mit der MA-28 hätte man einen ebenerdigen Zugang im Gehsteigbereich schaffen können. Auch für einen Schrägaufzug ist genügend Platz vorhanden. Die eleganteste und ökonomischste Lösung wäre jedoch ein Hublift, der auch mit Euroschlüsselsystem leicht bedienbar wäre.

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Anm.BMIN-Red.: Gerade für große Firmen und Konzerne sollten derartige Umbauten finanziell zumutbar sein, zumal auch das Geschäftslokal eine Wertsteigerung erfährt. Wie allgemein bekannt, profitieren von barrierefreien Maßnahmen nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern u.a. auch Eltern mit Kinderwagen.
Es stellt sich die Frage der Zumutbarkeit, die im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) nicht näher definiert ist. Selbst wenn man als Betroffener eine Zivilrechtsklage anstrebt und diese dann für den Kläger positiv entschieden wird, da eine unmittelbare Diskriminierung festgestellt wird, sieht das BGStG keinen Unterlassungsanspruch vor. Dies bedeutet, dass zwar materieller Schadenersatz zugesprochen wird, jedoch muss der Beklagte keine baulichen Maßnahmen zur Beseitigung der Barriere(n) setzen – die bauliche Diskriminierung muss nicht beseitigt werden.

Ein Unterlassungsanspruch wurde schon immer von der Behindertenbewegung gefordert. Allerdings wurde dieser bis dato nicht in das BGStG aufgenommen. Widerstände seitens der Entscheidungsträger sind vermutlich vorwiegend finanzieller Natur und verhindern sinnvolle gesetzliche Maßnahmen, wie u.a. den besagten Unterlassungsanspruch.

 

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