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Pflegegeld nicht als Einkommen rechnen!

Pflegegeld nicht als Einkommen rechnen! published on

Text: VertretungsNetz
VertretungsNetz kritisiert neue Sozialhilfe-Regelungen: Pflegende Angehörige werden für ihr Engagement regelrecht abgestraft.

2019 wurde das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Parlament beschlossen. Nach und nach legen nun die Bundesländer ihre jeweiligen Ausführungsgesetze vor. Nach Oberösterreich und Niederösterreich sind nun im Jänner 2021 die Ausführungsgesetze in Kärnten und Salzburg in Kraft getreten, Vorarlberg folgt im April. In der Steiermark war das Ausführungsgesetz schon in der Begutachtung, ein Beschluss steht hier ebenso wie in den übrigen drei Bundesländern aus. Klar ist: Die negativen Konsequenzen der neuen Gesetze treffen armutsbetroffene Menschen mit Behinderungen und ihre Familien mit voller Wucht.

Wohnen beispielsweise Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen oder psychischen Erkrankungen mit ihren Angehörigen zusammen, wird das Einkommen der Angehörigen herangezogen, um einen Sozialhilfeanspruch zu berechnen. Zahlungen für den Wohnbedarf entfallen ganz. Doch damit nicht genug: „Die meisten Länder werten mit den neuen Gesetzen das Pflegegeld als Einkommen der pflegenden Angehörigen. Das wiederum reduziert das Haushaltseinkommen dramatisch“, erklärt Norbert Krammer, Bereichsleiter Erwachsenenvertretung bei VertretungsNetz.

Während NÖ und Kärnten den Spielraum bei den Ausführungsgesetzen nutzen, gelten in drei Bundesländern – OÖ, Salzburg und Vorarlberg – strengere Regeln als im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz vorgegeben. Damit wird weder auf die finanzielle Bedürftigkeit noch auf die tatsächlichen Kosten der Pflege Bedacht genommen. Pflegebedürftige Menschen mit einem Mindesteinkommen werden so von der Möglichkeit, Pflege und Betreuung zu Hause in Anspruch zu nehmen, systematisch ausgeschlossen.

Ein Beispiel aus der Praxis
Johann Maurer (Name geändert) ist pflegebedürftig (Pflegestufe 5) und bezieht eine Mindestpension von 950 Euro im Monat. Seine Lebensgefährtin ist rund um die Uhr für ihn da. Im Sozialhilfegesetz wird zwar anerkannt, dass sie aufgrund der umfassenden Pflegetätigkeit nicht arbeiten kann, Geld bekommt sie trotzdem keines. Denn das Pflegegeld von monatlich 951 Euro wird als Einkommen der Lebensgefährtin gewertet, obwohl dieser Betrag laut Pflegegeldgesetz als Zuschuss gedacht ist, um die erhöhten Pflegeaufwendungen für Herrn Maurer abzudecken. Ohne diese Anrechnung würde dem Paar 550 Euro mehr im Monat zur Verfügung stehen.

Die psychisch und physisch so belastende Arbeit von pflegenden Angehörigen wird auf diese Weise entwertet. „Sie zahlen für ihr Engagement auch noch drauf“, kritisiert Norbert Krammer. Mit der Anrechnung des Pflegegelds als Einkommen wirkt das Ziel der Pflegereform, die betroffenen Familien zu entlasten, geradezu utopisch. „Wertschätzung für pflegende Angehörige heißt auch finanzielle Unterstützung“, zeigt sich Krammer überzeugt.

Besonders tragisch: Mit solchen gesetzlichen Regelungen wird selbstbestimmtes Leben und Wohnen für Menschen mit Beeinträchtigungen geradezu verhindert. „Nicht wenige Familien werden unter zusätzlichen finanziellen Druck geraten und sich einen Umzug der pflegebedürftigen Person in ein Pflegeheim überlegen“, vermutet Krammer. Dabei sieht das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich die freie Wahl des Wohnortes und damit auch das Beibehalten des bisherigen Wohnumfeldes vor. Von der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Österreich damit leider wieder ein Stück weiter entfernt.

Anm. BMIN: Auffällig ist, dass gerade drei von der ÖVP geführte Bundesländer hier eine negative Vorreiterrolle einnehmen.
Im Wiener Mindestsicherungsgesetz ist geregelt, dass das Pflegegeld NICHT als Einkommen gerechnet wird und dass Menschen mit Behinderung in der Regel als sogenannte „eigene Bedarfsgemeinschaft“ gelten und somit das Einkommen anderer im Haushalt lebenden Angehörigen NICHT in die Bemessungsgrundlage einfließt. Dies müsste auch so in den anderen Bundesländern gehandhabt werden.

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