Skip to content

Wiener Monitoringstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Wiener Monitoringstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen published on

Text: BMIN
Die Wiener Monitoringstelle ist eine unabhängige Stelle, die die Einhaltung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen überwacht.

Welche Aufgaben hat die Wiener Monitoringstelle?
Die Wiener Monitoringstelle überwacht, ob die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Gesetzen und der öffentlichen Verwaltung der Stadt Wien eingehalten wird.

Am 16. Februar 2022 veröffentlichte die Wiener Monitoringstelle eine gemeinsame Aussendung mit dem unabhängigen Monitoringausschuss:
Unsere Meinung zur Barrierefreiheit in Wiener Krankenanstalten 

Auszugsweise haben wir das Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7 und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) wörtlich übernommen:

Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7 – seit 1997 in Kraft
Gemäß Art. 7 Abs. 4 B-VG bekennen sich Bund, Länder und Gemeinden in einer Staatszielbestimmung dazu, die Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. In Art. 8 Abs. 3 B-VG wird die Österreichische Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt. 

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Mit 1. Jänner 2006 trat das neue Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes.Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) in Kraft. Gemäß § 4 Abs. 1 darf niemand aufgrund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Das Gesetz sieht unter anderem auch die Sicherstellung einer barrierefreien Nutzung bei Um- und Neubauten im gesamten öffentlichen Bereich einschließlich des öffentlichen Verkehrs und der Verkehrsflächen vor. Die Republik Österreich hat die Verpflichtung, geeignete, konkrete und zum Abbau baulicher Barrieren in von ihr genutzten Gebäuden Maßnahmen zu treffen und die etappenweise Umsetzung der Barrierefreiheit sicherzustellen. Auch wenn ein Bauwerk, eine Verkehrsanlage, eine Verkehrseinrichtung oder ein Schienenfahrzeug auf Grund einer nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligung generalsaniert wird, sind die Bestimmungen des BGStG ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Generalsanierung anzuwenden. 

Um die finanziellen Belastungen bei der Herstellung von Barrierefreiheit zu verteilen, sah das Gesetz zunächst eine zehnjährige Übergangsfrist vor (§ 19 Abs. 2 und 3). Diese Frist ist am 31.12.2015 ausgelaufen. Die Übergangsfrist wurde allerdings mit dem Budget-Begleitgesetz 2011 für vom Bund genützte Gebäude bis 31.12.2019 verlängert. Heute lautet § 8 Abs. 2 letzter Satz: „Wenn der Teiletappenplan kundgemacht ist, liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 5 Abs. 2 wegen baulicher Barrieren in vom Bund genutzten Gebäuden nur vor, soweit die Beseitigung der Barrieren in diesem Teiletappenplan vorgesehen ist und bis zum 31. Dezember 2019 noch nicht umgesetzt wurde.“

Wiener Monitoringstelle
c/o Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
Muthgasse 62
1190 Wien

Telefon: 01-4000-38950
buero@monitoringstelle.wien

Primary Sidebar