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Lokalumbau – Rampe weg

Lokalumbau – Rampe weg published on

Text: Pepo Meia, Niels Cimpa
Nach Lokalumbau ist die Behindertenrampe durch Stufen ersetzt worden
Wien Döbling: Im Dezember 2015 konnten wir einen Erfolg vermelden. Wie im BMIN-Artikel „Barrierefreie Geschäfte: Wer kontrolliert?“ berichtet, war das indische Restaurant GOA, 19.; Heiligenstädter Straße 115, nur über Stufen zugänglich. Ende November 2015 wurden die Stufen durch eine Rampe ersetzt (BMIN-Erfolg: Restaurant GOA – Rampenlösung).

Wieder ausgegrenzt und diskriminiert
Nach nicht einmal vier Jahren, ist die Behindertenrampe durch zwei Stufen ersetzt worden (siehe Fotos) – trotz Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, das auch schon fast drei Jahre bundesweit gültig ist. Auch die UN-Behindertenrechtskonvention wird negiert.

Rampenbau zumutbar?
Ist es bei Neuübernahmen und Umbauten zuzumuten, eine normgerechte Behindertenrampe errichten zu lassen, damit auch mobilitätseingeschränkte Personen ein Lokal betreten können? Wir haben nachgemessen. Der Gehsteig ist über drei Meter breit. Ein normgerechter Rampenbau ist durchaus möglich. Die MA 28 sollte eine Bewilligung für den Rampenbau erteilen. Eine Betriebsbewilligung dürfte einem Lokal mit Stufen und ohne Behinderten-WC nach unserer Meinung nicht erteilt werden, vor allem, wenn die diesbezüglichen Rahmenbedingungen passen.

 

Anm.: Unsere Recherchen haben ergeben, dass die Behindertenrampe seinerzeit rechtswidrig errichtet wurde, da sie in den Gehsteig hineingeragt hat (siehe Fotos). Deshalb musste sie entfernt werden. Bei der zuständigen MA 28 ist bisher noch kein Antrag für einen Rampenbau gestellt worden. Der neue Inhaber bzw. der Hauseigentümer muss diesen Antrag stellen, da sonst vermutlich keine Betriebsbewilligung erteilt wird.

Kein Rechtsanspruch auf Beseitigung von Barrieren?
Durch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ist es zwar möglich, dass Einzelpersonen wegen mangelnder Barrierefreiheit vor Gericht gehen. Mit einer Privat-Klage könnten diese jedoch nur erreichen, dass sie Schadenersatz erhalten und nicht die Beseitigung der Barrieren. Man könnte dies sogar als „Alibigesetzgebung“ bezeichnen. Außerdem stellt dies eine Verletzung der UN-Behindertenrechtskonvention dar.

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