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Hauptausschuss: COVID-19-Notmaßnahmenverordnung unter teils massiver Kritik der Opposition genehmigt

Hauptausschuss: COVID-19-Notmaßnahmenverordnung unter teils massiver Kritik der Opposition genehmigt published on

Text: Parlamentskorrespondenz (auszugsweise)
Wien (PK) – ÖVP und Grüne stellen Einvernehmen her – Unter teils massiver Kritik der Oppositionsfraktionen hat der Hauptausschuss des Nationalrats am Abend vom 15.11.2020 die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung zur Verschärfung der Maßnahmen gegen einen drohenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems in Österreich mit den Stimmen von ÖVP und Grünen genehmigt. Mit den besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation aufgrund der COVID-19-Pandemie, wie es in dem von Gesundheitsminister Rudolf Anschober übermittelten Schreiben an das Parlament steht, werden unter anderem die Ausgangsregelungen auf 24 Stunden ausgeweitet und ein Betretungsverbot für Geschäfte mit wenigen Ausnahmen eingeführt. In Kraft tritt die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung am 17. November, die Maßnahmen sollen bis einschließlich 6. Dezember gelten. Nach zehn Tagen ist über die Ausgangsregelungen erneut Einvernehmen mit dem Hauptausschuss herzustellen.

Hauptkritikpunkt der Opposition war die von der Bundesregierung ab Dienstag eingeführte Umstellung auf Distance-Learning in den Schulen. Auch wenn diese Maßnahme nicht Teil der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist, gehe es um das Maßnahmen-Gesamtpaket der Bundesregierung für den zweiten Lockdown insgesamt, so der Zugang der Oppositionsfraktionen.

Anschober: Wir befinden uns in einer Notsituation
Das österreichische Gesundheitssystem sei bewährt und stark, die Spitäler hätten sich über den Sommer sehr intensiv auf eine zweite Welle vorbereitet, aber auch ein derartiges Gesundheitssystem komme nun an seine Grenzen, begründete Gesundheitsminister Rudolf Anschober die Verschärfungen der Corona-Maßnahmen durch die Bundesregierung. Zur Zeit befinden sich laut dem Minister demnach 599 Corona-PatientInnen in intensivmedizinischer Behandlung. Die Kapazitätsgrenze sei fließend. Das führe bei einem weiteren deutlichen Anstieg zu einem Verdrängungswettbewerb in den Intensivstationen.

Angesichts der Steigerung von 30% in den Intensivstationen diese Woche könnte bis Ende November bzw. in 10 bis 20 Tagen die Kapazitätsgrenze erreicht sein, wenn es zu keiner Reduzierung der COVID-19-Neuinfektionen kommt, verwies Anschober auf Gespräche mit allen GesundheitsreferentInnen der Bundesländer. Große Fragen seien dabei nicht nur die Zahlen der Intensivbetten und Beatmungsgeräte, sondern auch jene der IntensivpflegerInnen und ÄrztInnen. Auch wenn durch den bisherigen Teil-Lockdown die dramatisch exponentielle Zuwächse von Neuinfektionen aufweisende Kurve leicht abgeflacht sei, sei Österreich noch nicht da, wo es hin müsse. Mit ersten Auswirkungen der Maßnahmen rechne man in den Spitälern in rund 14 Tagen. Man sei in einer Notsituation, so Anschober, nicht nur Handeln, sondern auch Zusammenhalten sei nun gefragt.

Seine Enttäuschung über die Diskussion im Hauptausschuss brachte abschließend u.a. auch Gesundheitsminister Anschober zum Ausdruck. Er habe nur parteipolitische Dialektik erlebt, in einer Sondersituation habe er sich einen anderen Umgang erwartet. Nicht verstehen könne er außerdem die Logik, der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung nicht zuzustimmen, weil die Umstellung auf Distance-Learning, die in einer anderen Verordnung normiert ist, abgelehnt wird. Zudem sei er für Gespräche über jegliche andere Konzepte und Alternativen zur Eindämmung der Corona-Neuinfektionen offen, so der Minister in Richtung NEOS-Abgeordnetem Loacker.

Angesprochen auf die heute von Bundeskanzler Sebastian Kurz angekündigten Massentests informierte Anschober, dass die Regierung plane, Screening-Programme, wie diese etwa bereits im Bereich der Alten- und Pflegeheime laufen, zu verstärken. Dafür werde auch das slowakische Modell geprüft.

COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Angesichts eines drohenden Zusammenbruchs des Gesundheitssystems bedürfe es insbesondere einer noch drastischeren Reduktion der sozialen Kontakte als bisher. Da die bisher gesetzten gelinderen Maßnahmen nicht ausgereicht hätten, seien die mit dieser Verordnung getroffenen Verschärfungen unbedingt erforderlich, um einen drohenden Zusammenbruch des Gesundheitssystems zu verhindern, heißt es in der kurz vor dem Ausschuss noch geänderten rechtlichen Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.

Konkret sieht die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung unter anderem vor, die Ausgangsregelungen nunmehr auf den ganzen Tag auszudehnen. Demnach ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs wie im Frühjahr nur mehr für bestimmte Zwecke möglich. Erlaubt bleibt etwa die Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, die Ausübung familiärer Rechte und die Erfüllung familiärer Pflichten sowie die Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens wie der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalten lebenden Lebenspartner, mit einzelnen engsten Angehörigen wie Eltern, (volljährige) Kinder und Geschwister oder „einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird“.

Auch die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, der Gang zum Arzt oder die Versorgung von Tieren bleibt gestattet. Wie schon im Frühjahr gilt auch der Aufenthalt im Freien zur „körperlichen und psychischen Erholung“ als weiterer Ausnahmegrund. Eine körperliche und psychische Erholung im Freien liegt etwa vor bei Spaziergängen, bei sportlicher Betätigung oder beim „kontemplativen Verweilen an einem Ort im Freien“, heißt es dazu in der rechtlichen Begründung des Gesundheitsministeriums.

In Bezug auf das Betreten öffentlicher Orte sowie im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsmitteln bleiben die Regelungen im Vergleich zum Teil-Lockdown unverändert. Auch weiterhin ist im Freien demnach gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Auch in U- und S-Bahn-Stationen, Bushaltestellen und Flughäfen gilt die MNS- sowie die Ein-Meter-Abstandspflicht.

Darüber hinaus sieht die Verordnung ein grundsätzliches Verbot des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen oder Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen beispielsweise bei Friseuren, Stylisten, Kosmetikern oder Masseuren vor. Dies gilt nicht unter anderem für Apotheken, den Lebensmittelhandel, Drogerien, Tankstellen, Tabakgeschäfte, KFZ- und Fahrradwerkstätten oder Postdiensteanbieter. Die Öffnungszeiten bleiben für diese Betriebe auf 6.00 bis 19.00 Uhr limitiert, für KundInnen wie auch MitarbeiterInnen gilt die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Vorgabe, einen Meter Abstand zu halten. Jeder Kundin bzw. jedem Kunden müssen zudem zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als zehn Quadratmeter, darf sich dort nur eine Kundin bzw. ein Kunde aufhalten.

Wo es möglich ist, soll zudem auf Homeoffice umgestellt werden bzw. „die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte“ erfolgen, sofern dies möglich ist und ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden. Kann nicht auf Homeoffice umgestellt oder ein Mindestabstand von einem Meter in der Arbeit oder „sonstige geeignete Schutzvorrichtungen zur Verringerung des Infektionsrisikos“ nicht eingehalten werden, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.

Weitgehend unverändert bleiben die Regelungen für die Gastronomie. Erlaubt bleiben lediglich die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr. Wieder eingeführt wird das Verbot, im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte abgeholte Speisen und Getränke zu konsumieren. Lieferservices bleiben ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Geschlossen bleiben Hotels und Beherbergungsbetriebe für touristische Zwecke.

Eine Verschärfung gibt es auch für SportlerInnen. Sportstätten für Sportarten auch ohne Körperkontakt werden demnach für den Amateurbereich gesperrt, Ausnahme ist der Spitzensport. Alle Kontaktsportarten an öffentlichen Orten sind untersagt, darunter fällt auch der Fußball.

Zu Änderungen kommt es ebenfalls im Bereich der Spitäler, Alten- und Pflegeheime. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und der Tatsache der Zunahme der Fallzahlen in diesem Bereich wird ein grundsätzliches Betretungsverbot normiert, wie in der rechtlichen Begründung der Verordnung zu lesen ist. Ausgenommen sind Personen, die zur Versorgung der BewohnerInnen und zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind. Ebenso ausgenommen sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Darüber hinaus sind zwei Besuche für unterstützungsbedürftige BewohnerInnen und zwei Personen zur Begleitung minderjähriger BewohnerInnen in Behindertenheimen zulässig. Ansonsten ist pro Woche eine Besucherin bzw. ein Besucher erlaubt.

Bei MitarbeiterInnen von Spitälern sowie Alten- und Pflegeheimen müssen zudem einmal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden. Im Fall eines positiven Testergebnisses können diese auch eingesetzt werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt und auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund eines CT-Werts unter 30 davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen Tests in Heimen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohnerkontakt zu testen.

Mit dem Inkrafttreten der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung tritt die vom Hauptausschuss noch letzten Mittwoch verlängerte COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung außer Kraft.

Die komplette Aussendung: Direkt-Link
COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (RIS / PDF)
Zusammenfassung der Notmaßnahmenverordnung (ÖBR / PDF)

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