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Wien – Mindestsicherung

Wien – Mindestsicherung published on

Text: Niels Cimpa, David Herrmann
Mobilpassbesitzer unterliegen den Richtlinien von Mindestsicherungsbeziehern. Die Mindestsicherung ist eine wichtige Errungenschaft des Sozialstaats. Jedoch ist die Gewährung dieser Leistung in den letzten Monaten und Jahren in Verruf geraten. Bevölkerungsgruppen werden gegeneinander ausgespielt.

Neue Sozialpolitik – Kürzungen bei Langzeitarbeitslosen?
Auch die jüngste Debatte im Parlament um die „Aktion 20.000“, bei der es um die erneute Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen geht, wurde polarisierend und polemisch geführt.
Die Frage, wer anspruchsberechtigt ist (österreichische Staatsbürger versus Asylwerber), führt oftmals zu heftigen Neid-Debatten. Teile der neuen Bundesregierung liebäugeln bereits mit Verschärfungen (beispielsweise dem Zugriff auf das ersparte Privatvermögen), die der ärmsten Bevölkerungsgruppe zum Nachteil gereichen würde. Auch Hartz IV ist in Österreich kein Tabu-Thema mehr.

Mobilpass
Der Mobilpass ist nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Weit über 100.000 Wiener sind Mobilpassbesitzer. Ursprünglich wurde der Mobilpass u.a. als Unterstützung der Mobilität für sozialschwache Personen geschaffen. Er ermöglicht zahlreiche Ermäßigungen (z.B. für Monatskarten, Kulturveranstaltungen, die städtischen Büchereien, u.a.).

Mietbeihilfe, Mobilität und gesellschaftliche Teilhabe auf Kosten der Verwendung von sensiblen Daten?
Die Antragsteller unterzeichnen in der Regel eine Zustimmungserklärung (wie unten angeführt). Diese Zustimmung kann jedoch schriftlich bei der MA 40 – Referat Soziale Leistungen widerrufen werden. Wenn die Daten allerdings bereits eingegangen sind, ist wohl nicht garantiert, dass diese personenbezogenen Daten auch wirklich wieder vollständig gelöscht werden.
Denn diese sensiblen Daten können auch an zahlreiche andere Stellen übermittelt werden, u.a. an private Energieanbieter, die Wirtschaftskammer und die MA 63 (Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens). Dadurch gibt der Antragsteller automatisch die Ermächtigung, dass seine Daten unter den Stellen „herumgereicht“ werden. Es ist bekannt, dass mit diesen nicht immer vorsichtig umgegangen wird, da diese Daten auch für Geschäftszwecke missbraucht werden können. Jene Antragsteller, die ihre Daten bereits übermittelt haben, sind ohnehin schon im System erfasst. Neu ist hingegen die Zustimmungserklärung für die Weitergabe an zahlreiche (auch halbamtliche und private) Stellen, die so mühelos an diese personenspezifischen Daten herankommen. Die Frage wie kurz der Weg zum gläsernen Menschen ist, wird durch dieses Beispiel sichtbar.

Zustimmungserklärung – Mobilpass
Ich stimme hiermit der Verwendung folgender personenbezogener Daten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und § 9 Z 6 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF., zu. Die Daten werden von der MA 40 ausschließlich zum Zwecke der Beurteilung meines Antrages auf Ausstellung eines Mobilpasses verwendet.
Vorname, Familienname oder Nachname, Titel, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Familienstand oder Personenstand, Wohnadresse, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel, Einkommen, ArbeitgeberIn, Erwerbsstatus.
Ich stimme der Verwendung der Daten zu und stelle den Antrag auf Ausstellung eines Mobilpasses.
Anm.: Das komplette Procedere (mit Formular) kann auf wien.gv.at abgerufen werden.

Von der Wohn- und Mietbeihilfe zur Mindestsicherung
Im Jahre 2010 trat in Wien das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) in Kraft. Auch für Menschen mit Behinderung, die eine Invalidenpension, bzw. Berufsunfähigkeitspension beziehen, gilt seitdem das WMG.

Mietbeihilfe für PensionsbezieherInnen (Mindestsicherung)
Die Mietbeihilfe für Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher wird von der Stadt Wien monatlich gewährt, wenn durch die Höhe der Gesamtmiete bestimmte Standards unterschritten werden.
Von den Mietkosten werden allfällige wohnungsbezogene Leistungen, zum Beispiel Wohnbeihilfe oder Mietzuschuss aus der Grundversorgung, abgezogen. Daraus ergibt sich die verbleibende Miete (Restmiete). Überschreitet diese Restmiete die anzuwendende Mietbeihilfen-Obergrenze, die sich aus der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen ergibt, wird diese Mietbeihilfen-Obergrenze für die weitere Berechnung herangezogen. Von der Restmiete beziehungsweise Mietbeihilfen-Obergrenze wird der „Grundbetrag Wohnbedarf“ abgezogen. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag kann als maximale Mietbeihilfe zuerkannt werden (abhängig von Bedarf und Einkommen).

Höhe der Mindeststandards 2018
* Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher: 863,04 Euro (bisher 844,46 Euro)
* Paare (pro Person): 647,28 Euro
* Kinder (pro Kind): 233,02 Euro
Bei volljährigen Personen ist darin ein Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten. Er beträgt 2018 für Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher 215,76 Euro und für Paare (pro Person) 161,82 Euro.
Anm.: Da in Wien die Mieten u.a. durch Spekulation ständig steigen (Landflucht), beziehen immer mehr Personen Mietbeihilfe. Dadurch werden die finanziellen Mittel, die für diese Bevölkerungsgruppe vorgesehen sind, immer höher. Viele, vor allem ältere Personen (50+), steigen (oft unfreiwillig) aus dieser „leistungsorientierten Gesellschaft“ aus.

Mietbeihilfenobergrenzen:
Ein bis zwei Bewohnerinnen beziehungsweise Bewohner: 315,60 Euro
Drei bis vier Bewohnerinnen beziehungsweise Bewohner: 330,90 Euro
Fünf bis sechs Bewohnerinnen beziehungsweise Bewohner: 350,55 Euro

Zustimmungserklärung – Mietbeihilfe
Ich stimme hiermit der Verwendung (einschließlich Übermittlung) folgender personenbezogener Daten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und § 9 Z 6 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF., zu, soweit die Magistratsabteilung 40 nicht bereits gemäß §§ 28, 29 und 30 Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Datenverwendung ermächtigt ist: Vorname, Familien-, Nachname, Titel, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Wohnadresse.
Diese Zustimmungserklärung kann von mir jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs werden die für die Beurteilung meines Ansuchens erforderlichen Unterlagen von mir selbst erbracht.

Die Daten werden von der Magistratsabteilung 40 ausschließlich zum Zweck der Beurteilung meines Ansuchens gemäß den Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und des Datenschutzgesetzes 2000 verwendet und zu diesem Zweck von bzw. an folgende Stellen übermittelt:

• Arbeitsmarktservice Wien (anrechenbare Einkünfte, Arbeitsintegrationsmaßnahmen)
• zuständige Krankenkasse (Versicherungsleistung)
• zuständige Pensionsversicherungsanstalt (anrechenbare Einkünfte, Verfahrensstand)
• Bundespolizeidirektion Wien (Aufenthaltsstatus, Besitz eines Kraftfahrzeuges)
• Bezirksgericht – Grundbuch (Eigentum einer Wohnung, Grundbesitz, Liegenschaft)
• Magistratsabteilung 63 – Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (gemeldetes Gewerbe)
• Wirtschaftskammer Wien (gemeldetes Gewerbe)
• Magistratsabteilung 35 (Aufenthaltstitel, Dokumentation des erlaubten Aufenthaltes)
• Örtliches Melderegister bzw. Zentrales Melderegister (örtliche Zuständigkeit, Meldedaten)
• Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Beschäftigungsverhältnisse)
• Magistratsabteilung 50 (Wohnbeihilfe) _ Finanzamt (Mietzinsbeihilfe, Familienbeihilfe)
• Dienstgeberin/Dienstgeber (anrechenbare Einkünfte)
• Vermieterin/Vermieter (Mietverhältnis, Miethöhe, Mietrückstände)
• Energielieferant(en) (Höhe der Teilbeträge, Rückstände, Ratenvereinbarung)
• Fonds Soziales Wien (Förderungen)
• Magistratsabteilung 11 (Unterhaltsansprüche Minderjähriger)

Anm.: Die Frage ist, warum muss jeder Mobilpassbesitzer/ Mindestsicherungsbezieher all diese sensiblen Daten den angeführten Stellen (mehr oder weniger) freiwillig freigeben? Was geht z.B. den Energielieferanten die Sozialversicherungsnummer an? Würde jeder Österreicher diese Daten für jeden zugänglich ins Internet stellen? Sicherlich nicht!
Wenn immer wieder gepredigt wird, dass in der Verwaltung gesparrt werden muss, dann werden immer weniger Beamte u.a. auch Kontrollfunktionen wahrnehmen müssen und dies geht am einfachsten durch elektronische Datenverarbeitung. Für Einzelgespräche mit den zuständigen Sachbearbeitern bleibt wenig bis gar keine Zeit. Wenn dies die digitale Zukunft ist, wird sich auch die Gesellschaft radikal verändern. Die Frage ist wohin – „Jedem Österreicher sein Smartphone?“

Mit 1. Februar 2018 sind neue Regelungen für die Wiener Mindestsicherung in Kraft getreten – Siehe:

Neue Wiener Mindestsicherung tritt mit 1. Februar in Kraft (Presseaussendung der Stadt Wien)
Ausbildungs- und Beschäftigungspakete für WMS-BezieherInnen – erstmals Rückgang der BezieherInnenzahl
Wien (OTS) – Die neue Wiener Mindestsicherung (WMS) beinhaltet eine Reihe an Neuregelungen. Es wurde ein Maßnahmenpaket geschnürt, das einerseits Programme zur Arbeitsmarktintegration, andererseits aber auch klare Rechte und Pflichten beinhaltet.

Wiener Mindestsicherung: Pflegegeld wird nicht mehr angerechnet (BIZEPS)
Wichtige Neuregelungen treten mit 1. Februar 2018 bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien in Kraft. Die Anrechnung des Pflegegeldes für Angehörige wird eingestellt.

Neustart der Mindestsicherung (Wiener Zeitung)
Das neue Gesetz zur Mindestsicherung in Wien tritt heute, Donnerstag, in Kraft. Ziel ist es, sie überflüssig zu machen. Durch entsprechende Anreize sollen insbesondere 10.000 Jugendliche bis 2020 die Zahlung nicht mehr nötig haben. Die Anzahl der Vollbezieher soll generell bis 2025 um 20 Prozent sinken.
Anders als andere Bundesländer verzichtet Wien auf Kürzungen oder Deckelungen der Mindestsicherung. Der volle Richtsatz wurde leicht angehoben und liegt bei 863,04 Euro gegenüber bisher 844,46 Euro.

Soziale und finanzielle Unterstützungen
wien.gv.at/gesundheit/leistungen/
MA 40-Servicetelefon 4000-8040

Artikel zum Thema: ASVG Pensionisten – Mietbeihilfe: Alle zwei Wochen zum Wohnsitz nach Wien? (17.5.2017)
Privatsphäre ist ein Menschenrecht (20.2.2017)
Häupl: Wien bekämpft Armut, nicht Arme… (9.3.2017)
Smart Metering: Notwendigkeit oder vermeidbares Übel? (21.3.2017)

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