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Wahlfreiheit NFC-Funktion: Gesetzgeber muss regulierend eingreifen

Wahlfreiheit NFC-Funktion: Gesetzgeber muss regulierend eingreifen published on

Text: Pepo Meia, David Herrmann, Daniel Ray
Aufgrund unseres Artikels vom 28. August 2021 Beschwerde gegen die BAWAG PSK an die Finanzmarktaufsicht, haben wir einen Brief an Bundesminister Dr. Mückstein, verfasst, in dessen Ministerium die Sektion Konsumentenschutz für dieses Themengebiet zuständig ist, vgl. PDF.
In der Antwort des BMSPKG (PDF) wird leider nicht auf die gesetzliche vorgesehene Wahlfreiheit eingegangen. Stattdessen werden individuelle Vereinbarungen in den AGB höher bewertet als die Gesetzestexte. Wir haben auch wieder Dr. Kolba vom Verbraucherschutzverein kontaktiert. 

Unverändert fordern wir die grundgesetzlich verankerte Wahlfreiheit bzgl. der anonymen Kleinbetragszahlung (ohne PIN Eingabe). Folglich wenden wir uns erneut an die Sektion Konsumentenschutz im Sozialministerium (BMSPKG) mit folgendem Antwortschreiben: 

Betrifft: 2021-0.768.639-2-A – Ausgangsschreiben

Sehr geehrter Herr Bundesminister Dr. Mückstein,
Sehr geehrter Herr MMag. Haghofer,

besten Dank für die Antwort. Uns geht es um die Wahlfreiheit. Bei den meisten Banken – zweifelsfrei bei der BAWAG P.S.K. – werden Kontokarten generell mit der Funktion der anonymen Kleinbetragszahlung ausgestattet; unzufriedenen Kunden wird die Kündigung des Girokontos nahegelegt. 
Die Kunden werden nicht gefragt, ob sie eine Kontokarte mit NFC-Funktion wollen, sondern bekommen diese auch gegen ihren Willen geliefert. Wenn die Karte einmal freigeschaltet wird – dies erfolgt automatisch bei Erst-Autorisierung mit PIN Eingabe – lässt sich die anonyme Kleinbetragszahlung nicht mehr deaktivieren. Die Deaktivierung wäre technisch möglich, wird den Kunden jedoch nicht angeboten.

Wir erkennen an, dass durch den Verzicht auf die PIN Authentifizierung Zeit gespart wird und eine Möglichkeit der Virenübertragung wegfällt, jedoch animiert diese Zahlungsweise zum Konsumrausch bzw. zum „Schulden machen“. Alleine deshalb ist es notwendig, diese Funktion auf Kundenwunsch freizuschalten bzw. deaktivieren zu lassen. Viele Banken bieten diese Wahlmöglichkeit momentan nicht an.

Auch möchten wir auf Betrachtungen über das Risiko des elektronischen Diebstahls nicht näher eingehen. Ganz egal wer das Risiko trägt, die Beanstandung von nicht autorisierten Buchungen kostet Zeit und Nerven.

Die Kombination aus NFC-Funktion und anonymer Kleinbetragszahlung ist ein beträchtliches und vermeidbares Sicherheitsrisiko; denn unter Verwendung eines mobilen Kassenterminals können an jedem Ort unbemerkt (vom Karteninhaber) Abbuchungen bis EUR 50,- vorgenommen werden. Die Banken sorgen entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht für angemessenen Schutz, sondern führen ein hochgradig unsicheres Zahlungsinstrument ein.

Es ist richtig, dass gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 und § 57 ZaDiG 2018 eine Ausnahmeregelung eingeführt werden „darf“ (nicht muss). Zur Anwendung dieser Sonderregelung, also der Abweichung von der Norm bedarf es jedoch der ausdrücklichen und informierten Zustimmung des betroffenen Konsumenten. Den Banken gelingt nicht einmal die wahrheitsgemäße Information über das tatsächlich vorhandene Risiko. Bei keiner Bank wurden wir darauf hingewiesen, dass auch mobile Terminals eingesetzt werden können, also Abbuchungen überall z.B. mit Smartphones (mit NFC Chip) durch Stoffbahnen hindurch ausgelöst werden können, ohne dass dazu der physische Besitz der Karte notwendig ist. 

Dr. Peter Kolba vom Verbraucherschutzverein teilt unsere Rechtsauffassung zur Wahlfreiheit; er befürchtet jedoch, dass die Banken durch ihre starke Lobby auch weiterhin unlautere Praktiken durchsetzen werden. Der Verbraucherschutzverein greift nur wegen fehlender Finanzierung nicht ein.

Aus unserer Sicht muss hier die Exekutive, angeregt durch die Sektion Konsumentenschutz im BMSGPK, regulierend einwirken und die Einhaltung der geltenden Gesetze durchsetzen. 

Freundliche Grüße

Pepo Meia, David Herrmann,
Niels Cimpa, Isabella Krapf,
Daniel Ray, Marina Lendwich;
_______________________________
BMIN
Behinderte Menschen INklusiv
www.bmin.info
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Artikel zum Thema:
Servicekürzungen bei der BAWAG P.S.K.
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Beschwerde gegen die BAWAG PSK an die Finanzmarktaufsicht
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