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Zwischenbericht: Schanigärten nicht barrierefrei

Zwischenbericht: Schanigärten nicht barrierefrei published on

Text: Pepo Meia, Dr. Johannnes Hinteregger
„An den Taten werden Sie gemessen“
Nach unserer Artikelserie über mangelhafte barrierefreie Schanigärten, haben wir uns am 11. Juli 2022 mit einem Brief an die zuständige Stadträtin Mag.a Ulli Sima gewandt und erhielten prompt eine positive Antwort. Am 21. Juli 2022 erhielten wir von der zuständigen Beamtin ein Schreiben. Nach einem Telefonat am 16. August mit dieser haben wir einen Zwischenbericht an das Stadtratbüro Sima geschickt, den wir ungekürzt zur Information auf unserer Homepage veröffentlichen.

Betrifft: Barrierefreie Schanigärten (GGI 1568019/22 – 1627021-2022)
Sehr geehrte Frau Stadträtin Mag.a Ulli Sima,

aufgrund Ihrer Zuständigkeit für die Umsetzung der Schanigartenrichtlinie und somit auch für den barrierefreien Zugang zu Schanigärten möchten wir in einem Zwischenbericht an die vorhandenen Probleme erinnern. 

Am 21. Juli 2022 haben wir ein Schreiben von der zuständigen Beamtin erhalten. Sie schreibt wörtlich: „Die Genehmigung von Gastgärten auf öffentlichem Grund erfolgt auf Grund des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes und auf Grund von Sachverständigengutachten. Es gibt aber nicht immer eine gesetzliche Möglichkeit, eine Genehmigung nach dem Gebrauchsabgabegesetz zu versagen, wenn es eine Stufe oder einen Absatz zum Gastgarten gibt. Sie können uns gerne die konkreten Standorte nennen, damit das jeweils zuständige Magistratische Bezirksamt überprüft, ob die Gastgärten auch in dieser Form genehmigt wurden.“ 

In unserer Antwort haben wir auf unsere Artikel verwiesen – mit Fotos Namen und Adresse der jeweiligen Lokale – die nicht barrierefreie Schanigärten betreiben. 

Am 16. August 2022 habe ich mit der zuständigen Beamtin telefoniert. Sie war ausgesprochen freundlich und hat sich für unser Engagement „Barrierefreie Schanigärten“ bedankt. Als Sie mir jedoch mitteilte, dass wir aus Datenschutzgründen keine Informationen über die von der Magistratsabteilung kontrollierten Schanigärten erhalten werden, war ich sprachlos und enttäuscht. Wo steht geschrieben, dass wir als diskriminierte Bürger diese Information nicht erhalten dürfen? 

Letztlich entspricht die Erteilung von Bewilligungen für nicht barrierefreie Schanigärten einer Diskriminierung von Menschen mit Behinderung. Es kann nicht rechtskonform sein, wenn bei Bewilligungen nur das Gebrauchsabgabegesetz berücksichtigt wird, das keine barrierefreie Zugänglichkeit fordert.

Müssen auch wir erst eine Regenbogenparade veranstalten, um nicht als Menschen zweiter Klasse behandelt zu werden? Oder sollen wir bei jedem nicht barrierefreien Schanigarten ein Schlichtungsverfahren gem. Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz bzw. Wr. Antidiskriminierungsgesetz beginnen? 

Wir schlagen zur Verbesserung der Situation vor: 

  • Kurzfristig eine Weisung des Stadtratbüros an die zuständigen Bezirksämter bei Neubewilligungen auf die barrierefreie Zugänglichkeit des Schanigartens zu achten
  • Auch Bezirksvertreter können Barrierefreiheit bei Neubewilligungen einfordern
  • Da Schanigartenbewilligungen nur mehr befristet ausgestellt werden, muss bei mangelnder Barrierefreiheit eine Zwischenlösung mit einer transportablen Rollstuhlrampe vorgeschrieben werden
  • Da im Gebrauchsabgabegesetz keine barrierefreie Zugänglichkeit vorgeschrieben wird, ist die Politik gefordert, eine entsprechende Bestimmung unmissverständlich zu beschließen und bis dahin klar darauf hinzuweisen, dass sowohl bundesgesetzliche wie auch verfassungsrechtliche Normen die Diskriminierung behinderter Menschen verbieten.

Forderung einer unabhängigen Anlaufstelle 
Die Negativbeispiele bei Schanigärten unterstreichen einmal mehr die Forderung nach einer unabhängigen Anlaufstelle, welche für die Anliegen von behinderten Menschen zuständig ist. Eine Art Bürgerdienst für diese Bevölkerungsgruppe, die jedoch nicht nur beratende Funktion hat wie die MA 25, sondern die Erfüllung von Richtlinien bzw. gesetzlichen Rahmenbedingungen bei den verschiedenen Stellen auch einfordern kann – auch bei diskriminierenden Schanigärten. Bei wiederholter Zurechtweisung sollten dann auch Strafmaßnahmen möglich sein. Allein die Androhung die Bewilligung zu entziehen, kann Wunder bewirken. 

Gesetzliche Grundlagen: 

  • Artikel 7 der Bundesverfassung – Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderung – seit 1997 in Kraft. 
  • Wiener Antidiskriminierungsgesetz – seit 2004 in Kraft
  • Bundes Behindertengleichstellungsgesetz – seit 2006 in Kraft 
  • UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) – 2008 von Österreich ratifiziert 

Ihrer baldigen Antwort gerne entgegensehend verbleiben wir 

mit freundlichen Grüßen 

Pepo Meia (für BMIN)

Info: Schanigartenleitfaden für Wien (wien.gv.at / PDF)

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